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§ 12 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

§ 12. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter.

(3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4 bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

(4) Die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 3 Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Personen und die Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. § 10 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) Die Krankenversicherung der Pensionsisten endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs. 7) endet mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides.