Dokumentanzeige

§ 18 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, können der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige, die nicht in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert oder berechtigt sind, dieser Krankenversicherung freiwillig beizutreten;

2. 

nach dem Tode eines nach Z 1 versichert gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende Ehegatte;

3. 

nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eines nach Z 1 Versicherten dessen früherer Ehegatte;

4. 

Personen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1, des § 56 Abs. 3 Z 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des § 46 Abs. 4 Z 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes oder des § 36 Abs. 4 Z 1 des Gewerblichen Selbständigen- Krankenversicherungsgesetzes 1971;

5. 

Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind, sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien. Bei den in Z 5 genannten Personen ist der Beitritt zur Selbstversicherung auch zulässig, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Der Beitritt der im Abs. 1 Z 1 und 5 genannten Personen ist abzulehnen, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. nach dem Tag des Todes, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft geltend zu machen.

(4) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende Krankheit begründet für Selbstversicherte nach Abs. 1 Z 1 und 5 keinen Leistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungswerber bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war und das Ende dieser Pflichtversicherung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

(5) Die Selbstversicherung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit dem auf den Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit dem auf das Ende der Angehörigeneigenschaft folgenden Tag.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt § 16 Abs. 10 mit der Maßgabe entsprechend, daß

a) 

das Ausscheiden aus dem Personenkreis nach Abs. 1 Z 1 nicht als Wegfall der Voraussetzungen anzusehen ist,

b) 

die Selbstversicherung der in Abs. 1 Z 4 genannten Personen spätestens zehn Monate nach dem Beitritt endet und

c) 

bei den im Abs. 1 Z 5 genannten Personen das Ende der Selbstversicherung spätestens mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat, eintritt.