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§ 19 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 04. 1966  
Sichttag: 29. 07. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. 

mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte und Kinder, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind,

3. 

Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,

alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. 

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. 

mit dem Tage des Austrittes;

3. 

wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.