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§ 139 BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Stichtag: 01. 01. 1995  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 01. 1995

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen Ausmaß ab 1. Jänner 1995

§ 139. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 136 und 138) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 127 Abs. 4 und § 136 Abs. 10 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.