ABSCHNITT IV
Leistungen der Unfallversicherung
§ 148. Hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherung gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI und VIa des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.