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§ 151 BSVG BGBl. Nr. 284/1981
Stichtag: 01. 06. 1981  
Sichttag: 17. 06. 1981
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 284/1981
4. BSVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981

Angehörige

§ 151. (1) Als Angehörige gelten

1. 

der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes bestreitet,

2. 

die Kinder (§ 119).

(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.