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§ 168 BSVG BGBl. I Nr. 171/2004, S. 14
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 14
3. SVÄG 2004
30. 12. 2004
01. 01. 2004

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.