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§ 206a BSVG BGBl. I Nr. 171/2004, S. 14
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 14
3. SVÄG 2004
30. 12. 2004
01. 01. 2005

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 206a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 41 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.