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§ 58 AMSG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
Kunsttext 142/2000 AMSG
29. 12. 2000
01. 07. 1994

6. TEIL
Aufsicht

1. HAUPTSTÜCK
Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales

Aufgaben im behördlichen Verfahren

§ 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.