2. HAUPTSTÜCK
Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.