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§ 19 B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 11. 01. 1994
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
01. 07. 1993

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

1. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versicherten

a) 

das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,

b) 

die Haushaltszulage,

c) 

die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,

d) 

die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,

e) 

allfällige Teuerungszulagen;

2. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;

3. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;

4. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen.

(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 entsprechend.

(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.

(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Betrages. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 15 vH der Höchstbeitragsgrundlage. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.

(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.