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§ 22a B-KUVG BGBl. Nr. 414/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 414/1996
24. B-KUVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Beitragspflicht während des Präsenzdienstes

§ 22a. (1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers.

(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.