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§ 87 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

ABSCHNITT III
Leistungen der Unfallversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 87. (1) Die Unfallversicherung hat ausreichende Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung und für die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten zu treffen.

(2) Die Mittel der Unfallversicherung können auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung des Versehrten in den Arbeitsprozeß dienen, verwendet werden (Rehabilitation).