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§ 123 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Abzug von den Geldleistungen

§ 123. Die Versicherungsanstalt hat die Beträge, die sie zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Fürsorgeträger aufgewendet hat, von ihren Leistungen abzuziehen, jedoch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistungen nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.