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§ 125 B-KUVG BGBl. I Nr. 179/2004, S. 16
Stichtag: 01. 01. 2009  
Sichttag: 30. 12. 2004
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 179/2004, S. 16
GReformG 2005
30. 12. 2004
01. 01. 2009

ABSCHNITT II
Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt

§ 125. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Wurde Anstaltspflege gewährt, umfaßt der übergehende Anspruch anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen der Versicherungsanstalt zur Krankenanstaltenfinanzierung (§ 68 Abs. 1 Z 3 lit. c); hiebei ist § 28 Abs. 4 Z 3 KAG sinngemäß anzuwenden. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt nicht über.

(2) Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Versicherungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die Versicherungsanstalt kann einen im Sinne des Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

1. 

der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

2. 

der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die Versicherungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 126 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.