ABSCHNITT IV
Verfahren
§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach
§ 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.