VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Verwaltungskörper
§ 130. Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden kurz: „Versicherungsanstalt“) obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind
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1. | der Verwaltungsrat, |
2. | die Hauptversammlung und |
3. | die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen. |