Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 153a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß
§ 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des
§ 27 Abs. 2.