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§ 159a B-KUVG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 29
Stichtag: 25. 04. 2014  
Sichttag: 24. 04. 2014
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 61/2010, S. 29
ambGesVersorgG
18. 08. 2010
20. 04. 2002

ABSCHNITT VII
Datenverarbeitung

 

§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.