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§ 42a FLAG BGBl. I Nr. 60/2013, S. 1
Stichtag: 03. 08. 2017  
Sichttag: 02. 08. 2017
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 60/2013, S. 1
AprilNov 60/2013
17. 04. 2013
01. 01. 2014

§ 42a. (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß § 4 ausgeschlossen sind.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.