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§ 3a KBGG BGBl. I Nr. 76/2007, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2008  
Sichttag: 13. 11. 2007
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 76/2007, S. 1
NovemberNov 76/2007
13. 11. 2007
01. 01. 2008

Mehrlingsgeburten

§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart ( §§ 3, 5a oder 5b) bis maximal zur Vollendung des 36., 24. oder 18. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart ( §§ 3, 5a oder 5b) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.