Mehrlingsgeburten
§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß
§ 3 Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (
§§ 3,
5a oder
5b) bis maximal zur Vollendung des 36., 24. oder 18. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.
(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw.
3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (
§§ 3,
5a oder
5b) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.