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§ 200 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle, Zuschüsse

§ 200. (1) Der Träger der Unfallversicherung hat zur Erlangung einer Arbeitsstelle in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern Hilfe zu leisten.

(2) Hat der Versehrte eine Arbeitsstelle angenommen, in der er das volle Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, so kann ihm der Träger der Unfallversicherung für die Übergangszeit, längstens aber für zwei Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren. Versehrten, die eine neue Arbeitsstelle angenommen haben, können nötigenfalls Zuschüsse oder Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung gewährt werden.

(3) Hat ein Schwerversehrter (§ 205 Abs. 4) eine Arbeitsstelle erhalten, in der er seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, so kann für die Übergangszeit, längstens aber für ein Jahr, dem Dienstgeber, der mindestens den kollektivvertraglichen Lohn zahlt, ein Zuschuß in angemessener Höhe gewährt werden.