Dokumentanzeige

§ 221 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

VIERTER TEIL
Pensionsversicherung

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben und Gliederung der Pensionsversicherung

§ 221. (1) Die Pensionsversicherung trifft in ihren Zweigen der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit), des Todes und der Eheschließung sowie für die Gesundheitsfürsorge.

(2) Die Pensionsversicherung kann überdies für Versicherte im Zusammenhang mit einem Heilverfahren durch Gewährung einer beruflichen Ausbildung Maßnahmen treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern (Rehabilitation). Das gleiche gilt für Personen, die eine Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.