ABSCHNITT VI
Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation
Allgemeine Maßnahmen
§ 300. Die Pensionsversicherungsträger können Mittel aufwenden, um durch allgemeine Maßnahmen oder Maßnahmen im Einzelfall den Eintritt vorzeitiger Minderung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu verhüten.