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§ 301 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Heilverfahren

§ 301. (1) Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten und Rentnern Heilverfahren gewähren, wenn zu erwarten ist, daß eine drohende Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder Hilflosigkeit abgewendet oder eine schon bestehende behoben werden kann.

(2) Ein Heilverfahren wegen Tuberkulose kann auch Angehörigen eines Versicherten und anderen dauernd in seinem Haushalt lebenden Personen gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß hiedurch eine Gefährdung des Versicherten abgewendet oder vermindert wird.

(3) Das Heilverfahren kann insbesondere durch Einweisung in eine Krankenanstalt, eine Sonderheilanstalt, ein Kurheim oder eine ähnliche Einrichtung gewährt werden.

(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß die Pensionsversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.