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§ 471i ASVG BGBl. I Nr. 138/1998
Stichtag: 01. 07. 2017  
Sichttag: 22. 05. 2017
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/1998
55. ASVGNov
18. 08. 1998
01. 08. 1998

Träger der Krankenversicherung

§ 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

1. 

bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2. 

unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.