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§ 12 FSVG BGBl. I Nr. 141/1998
Stichtag: 01. 01. 2000  
Sichttag: 18. 08. 1998
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 141/1998
11. FSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 2000

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor ( § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.

(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.