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§ 248 ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

§ 248. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den §§ 70248a, 249 und  250 als geleistet gelten, ist in allen Zweigen der Pensionsversicherung ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren, wenn diese Versicherungszeiten in anrechenbaren Versicherungsmonaten erfaßt sind. Er beträgt bei der Pension aus eigener Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftspension monatlich 1 v. H., bei der Knappschaftspension monatlich 0,5 v. H. der Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, mit folgenden Beträgen anzusetzen:

a) 

bei gesonderter Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;

b) 

bei Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrage für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag.

Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c), soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.

(3) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 108c) aufzuwerten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 67/1967)