Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
§ 117a. (1) Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist
§ 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des
§ 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person
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1. | bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und |
2. | dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach
§ 298 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach
§ 4 Abs. 3 APG beantragt. |
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Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. |