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§ 117b GSVG BGBl. I Nr. 130/2006, S. 3
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 130/2006, S. 3
SVÄG 2006
27. 07. 2006
01. 07. 2006

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.