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§ 10 BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 10. 1987  
Sichttag: 22. 06. 2004
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 10. 1987

Abfindung

§ 10. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn

a) 

er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b) 

er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.

(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.

(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.