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§ 10 BUAG BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1
Stichtag: 01. 04. 2021  
Sichttag: 13. 04. 2021
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1
AprilNov 71/2021
13. 04. 2021
01. 04. 2021

Abfindung

§ 10. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

a) 

er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b) 

er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;

c) 

er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.