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§ 11 BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 01. 1996  
Sichttag: 22. 06. 2004
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 01. 1996

Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung

§ 11. (1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.

(2) Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.