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§ 24 BUAG BGBl. I Nr. 72/2016, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 72/2016, S. 1
AugustNov 72/2016
01. 08. 2016
01. 01. 2018

Arbeitnehmerinformation

§ 24. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

1. 

Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,

2. 

Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,

3. 

sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993;

4. 

Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;

5. 

Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.