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§ 143 BSVG BGBl. Nr. 113/1986
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 05. 03. 1986
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 113/1986
9. BSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1985

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 143. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 56, 57a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.