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§ 7 EFZG BGBl. I Nr. 44/2000
Stichtag: 01. 01. 2019  
Sichttag: 22. 12. 2018
Entgeltfortzahlungsgesetz
BGBl. I Nr. 44/2000
ARÄG 2000
07. 07. 2000
01. 01. 2001

Günstigere Regelungen

§ 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad ( § 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer ( § 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.