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§ 81 ASVG BGBl. Nr. 642/1989
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 29. 12. 1989
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 642/1989
48. ASVGNov
29. 12. 1989
01. 01. 1990

5. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der Mittel

§ 81. Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes).