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§ 99 ASVG BGBl. Nr. 157/1991
Stichtag: 01. 04. 1991  
Sichttag: 28. 03. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1991
SRÄG 1991
28. 03. 1991
01. 04. 1991

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 99. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

(3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,

1. 

wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;

2. 

bei einer Alterspension (§§ 253, 270) und bei einer Knappschaftsalterspension (§ 276), wenn der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs. 1 Z 2 (§ 276 Abs. 1 Z 2) gelegen ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit; § 253 Abs. 1 (§ 276 Abs. 1) letzter Satz gilt sinngemäß;

3. 

bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§§ 253b, 270) und bei einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276b), wenn der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs. 1 lit. e (§ 276b Abs. 1 lit. e) gelegen ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit;

4. 

in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.