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§ 281 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Bergmannstreuegeld

§ 281. (1) Fällt eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit an, so besteht auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes, wenn der Versicherte mindestens ein volles Jahr einer Hauertätigkeit oder einer ihr nach Schwere und Gefahr gleichzuhaltenden Tätigkeit aufweist und während dieses Jahres Knappschaftssold bezogen hat oder beziehen hätte können.

(2) Sind im Zeitpunkte des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Abs. 1, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Renten zu. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, gebührt das Bergmannstreuegeld der Reihe nach folgenden Angehörigen, wenn der Versicherte deren Unterhalt vorwiegend bestritten hat: dem Ehegatten, den übrigen Kindern, den Eltern, den Geschwistern; mehreren hienach anspruchsberechtigten Angehörigen gebührt das Bergmannstreuegeld zu gleichen Teilen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung, welche Arbeiten als Hauertätigkeit und ihr gleichzuhaltende Tätigkeiten anzusehen sind.