Datengeheimnis
§ 7. (1) Alle Bediensteten und sonstige Personen (z. B. Versicherungsvertreter) sind zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten verpflichtet, die ihnen bei einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter aufgrund ihrer Beschäftigung oder Funktion anvertraut oder zugänglich wurden. Dies unbeschadet sonstiger allfälliger Verschwiegenheitspflichten (§ 460a AVSG). Darüber hinaus ist es diesen Personen insbesondere untersagt,
| | | | | | | | | | |
1. | sich personenbezogene Daten unbefugt zu beschaffen; |
2. | personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als für ihre eigene Arbeit zu verarbeiten; |
3. | unbefugten Personen oder offensichtlich unzuständigen Stellen personenbezogene Daten zugänglich zu machen. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur Einhaltung dieser Verbote sowie zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Funktion verpflichtet.