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§ 25 B-KUVG BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
Stichtag: 01. 07. 1968  
Sichttag: 25. 07. 1968
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
1. B-KUVGNov
25. 07. 1968
01. 07. 1968

2. UNTERABSCHNITT
Mittel der Unfallversicherung

Beiträge

§ 25. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.

(2) Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 8 auf der Grundlage der Summe der Gehälter (der sonstigen monatlichen Bezüge) einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, und allfälliger Teuerungszulagen zu bemessen, welche die Versicherten für ihre Tätigkeit bei den einzelnen Dienstgebern in diesem Kalenderjahr bezogen haben. Der Beitragsbemessung sind weiters die Entschädigungen zugrunde zu legen, die den in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten gebühren. Die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der Summe der Gehälter außer Ansatz zu lassen.

(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist bei den im § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherten die Summe ihrer Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten.

(4) Auf die Beiträge nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt, beginnend vom 1. Jänner 1968 an, allmonatlich im voraus Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Jahresbeitrages einzuheben. Die Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig.

(5) Die Versicherungsanstalt kann in der Satzung für bestimmte Dienstgeber für die Einhebung der Vorschüsse einen längeren Zeitraum als nach Abs. 4 festsetzen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die geringe Zahl der Versicherten und die Höhe der Beiträge zweckmäßig ist.

(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Vorschüsse sind mit 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu verzinsen.

(7) Als Grundlage für die Aufteilung der allgemeinen Vorschüsse auf die einzelnen Dienstgeber hat die in dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr für die Bemessung des Versicherungsbeitrages maßgebend gewesene Summe der Gehälter im Sinne der Abs. 2 und 3 der Versicherten der einzelnen Dienstgeber zu dienen.

(8) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherten Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter hat die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört, einen Beitrag in der Höhe von 50 S jährlich zu entrichten. Den Beitrag trägt die Versicherungsanstalt bzw. die Gemeinde zur Gänze.

(9) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherten Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einen Beitrag in der Höhe von 50 S jährlich zu entrichten. Den Beitrag trägt die Versicherungsanstalt zur Gänze.