Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege
§ 182a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Bestimmungen des
§ 28 des Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist
§ 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.