Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege
§ 118a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist
§ 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.