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§ 102 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

§ 102. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung ist, wenn die Leistung nicht von Amts wegen festgestellt wird, bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend zu machen.

(3) Nach Ablauf der im Abs. 2 bezeichneten Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn:

1. 

eine neue Folge des Unfalles, die einen Anspruch begründet, erst später, oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist in wesentlich höherem Maße, wenn auch in allmählicher Entwicklung des Leidens, bemerkbar geworden ist;

2. 

der Anspruchsberechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen.

(4) Der Anspruch ist in den Fällen des Abs. 3 bei sonstigem Ausschluß binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte geltend zu machen, in dem die neue Unfallsfolge oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist.

(5) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten aus der Unfall- und Pensionsversicherung verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit.