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§ 306 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Besondere Gesundheitsfürsorge in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

§ 306. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung können über die vorstehenden Bestimmungen hinaus Mittel für die besondere Gesundheitsfürsorge aufgewendet werden, um den gesundheitlichen Gefahren der in knappschaftlichen Betrieben unter erschwerten Bedingungen zu verrichtenden Arbeiten zu begegnen. In diese besondere Fürsorge können zur Sicherung eines gesunden Nachwuchses für die bergbaulichen Arbeiten auch die Angehörigen der Versicherten (Rentner) einbezogen werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Vorstand der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß. Sie unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.