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§ 308 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 04. 1952

ABSCHNITT VII

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. UNTERABSCHNITT

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Überweisungsbeträge

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) 

die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229, während derer der Versicherte bei öffentlich-rechtlichen Dienstgebern beschäftigt war und keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bezog, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit der Versicherte aber bei privaten Dienstgebern beschäftigt war, ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,

b) 

Ersatzmonate nach § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 227 Z. 2, wenn vor diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bestand, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und

c) 

die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate der in lit. a und b angeführten Art, die zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr liegen und nicht schon nach lit. a und b angerechnet werden, bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder des Todes

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß zur Gänze, soweit jedoch eine Teilbeschäftigung vorlag, zum entsprechenden Teil an, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 238 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten anrechenbaren Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Bemessungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten anrechenbaren Ersatzmonat zu leisten. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu stellen.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3, 4, 5 oder 6 ausgenommen und auch nicht gemäß § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er gemäß § 7 Z. 1 nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung zu erstatten, die für den Versicherten geleistet wurden,

a) 

für anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurden,

b) 

für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und

c) 

zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate.

(4) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate ist Stichtag nach § 233 der Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ( § 11 Abs. 5).