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Art. 95 EG-Koord-DurchfV 987/2009 ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004
ABl. L Nr. 284/2009, S. 1
EG-Koord-DurchfV 987/2009 StF
30. 10. 2009
01. 05. 2010

Artikel 95
Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch

Art. 95

(1) Jedem Mitgliedstaat kann eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingeräumt werden.

Diese Übergangszeiten enden spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Verspätet sich jedoch die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit – EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich, so kann die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen.

(2) Die praktischen Verfahren für erforderliche Übergangszeiten nach Absatz 1 werden von der Verwaltungskommission so festgelegt, dass der für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderliche Datenaustauschsichergestellt ist.