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§ 30 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen

§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich, soweit im Abs. 3 und im § 16 Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach deren Wohnsitz. Die Landwirtschaftskrankenkasse für Niederösterreich ist zur Durchführung der Krankenversicherung auch der bei ihr Beschäftigten zuständig.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und Landwirtschaftkrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 4 Abs. 3 Z. 1 genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im § 4 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie § 8 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.

(4) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließliche Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen.