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§ 24 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Träger der Unfallversicherung

§ 24. (1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

1. 

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

2. 

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

3. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien.

(2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne des Abs. 1 führen die Unfallversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind sie nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen sowie Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und Berufsfürsorge zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.